Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 45 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 45 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 45 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 (weggefallen)". b) ... ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 (weggefallen)". b) Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) ... 3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet." 8. § 45 wird aufgehoben. 9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In ...