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§ 45 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 45 Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung



(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) 1Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. 3Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.

(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:

1.
dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft",

2.
dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt" und

3.
dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit".

(4) 1Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. 2Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. 3Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.

(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.



 

Zitierungen von § 45 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 HebStPrV (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme