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§ 45 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 45 Auszahlungsmodalitäten



(1) 1Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2025, an die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach Absatz 3 vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. 2Es werden gezahlt:

1.
in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro,

2.
beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend den später festzulegenden Entschädigungsanteilen.

3Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 5 bis 9 nach der Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen 4 und 5 zu berechnen sind. 4Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach § 49 festgesetzt. 5Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). 6Soweit die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. 7Liegt die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und stattdessen in den folgenden Kalenderjahren so weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. 8Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2 Nummer 1, später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie nach Absatz 3 geleisteten Erstattungen für zusätzliche Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. 9In dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch fehlt.

(1a) 1Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. 2Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. 3Die Höhe der Raten beträgt

1.
jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023,

2.
jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029.

(2) 1Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 1a kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. 2Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen in dem nach § 49 abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommen haben. 3Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.

(3) 1Sollten das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen vor dem 31. Dezember 2025 aufgrund der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Anlage 2 zusätzliche Einzahlungen in die Zweckgesellschaften Brandenburg oder Sachsen geltend machen, werden diese zusätzlichen Einzahlungen von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr der Fälligkeit der Lausitz Energie Kraftwerk AG unter Anrechnung auf den gesamten Entschädigungsanspruch der Lausitz Energie Kraftwerk AG gemäß § 44 Absatz 1 erstattet. 2Die Erstattungen dürfen jährlich den Nominalbetrag von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 45 KVBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 22 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 KVBG Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (vom 24.12.2022)
... schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im ...
Anlage 4 KVBG (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung (vom 28.11.2025)
... Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: [image:2025/2025I283_6.gif|Formel zur ...
Anlage 5 KVBG (zu § 45 Absatz 1 Satz 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten (vom 28.11.2025)
... Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: Et = PBKS × BKS + ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 10 KAusG Beihilferechtlicher Vorbehalt (vom 28.11.2025)
... zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 2 EnWGuaÄndG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... nach der Angabe zu Anlage 3 die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3 ) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Anlage 5 (zu ... 3) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3 ) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten". ... wird vorbehaltlich des § 43 keine Entschädigung gewährt." 3. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Entschädigung nach ... Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 4 und 5 eingefügt: „Anlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3 ) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der Stromerzeugung Die ... Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Stromerzeugung nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: [image:2025/2025I283_6.gif|Formel zur ... wird jedoch zuletzt spätestens für das Jahr 2042 angewandt. Anlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3 ) Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten  ... Die Entschädigung für entgangene Gewinne aus Veredelungsprodukten nach § 45 Absatz 1 Satz 3 wird nach folgender Formel festgesetzt: Et = PBKS × BKS + ...
Artikel 3 EnWGuaÄndG Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
... zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... Stilllegung" ersetzt. 4. In § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsbereitschaft" durch die Wörter „Zeitlich ...

Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 BKohleRhABG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt." 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 BKohleRhABG Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
... zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember ...