Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 45 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.
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