(1) 1Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
(2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fallprüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchgeführt.
(3)
1Gegenstand der ersten Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei anderen von der Hochschule nach
§ 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach
§ 20 zuständigen Stelle bestimmt wird.
2Gegenstand der zweiten Wiederholung ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach
§ 20 zuständigen Stelle bestimmt wird.
3§ 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die nach
§ 20 zuständige Stelle hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung zu laden.
(5) 1Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.