(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach
§ 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
(2)
1Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit
§ 37 vereinbar wäre; im Falle des
§ 38 Absatz 3 Satz 2 findet
§ 37 entsprechend Anwendung.
2Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach
§ 46 vor.
§ 38 TKG Entgeltregulierung ... Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten ... 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze 1. ein nachweisbarer ... nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer ... die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen. ...
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32