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§ 45b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
(1) 1Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen wird ab dem 1. Januar 2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet. 2Es richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten möchten. 3In ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, Beratung, Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie eine transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) angeboten werden. 4Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. 5Zur Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationen zum Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess werden das Portal der Bundesregierung „Make it in Germany" zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie Kommunikationsmaßnahmen und Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung im Rahmen von „Make it in Germany" im Aus- und Inland verstärkt. 6Die Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.
(2) 1Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Es kann die Umsetzung der Beratung Dritten übertragen. 3Zuständige Behörde für die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. 4Die Aufgabe der Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 kann auf Dritte übertragen werden. 5Zuständige Behörde für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts. 6Es kann die Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Finanzierung der arbeits- und sozialrechtlichen Beratung, insbesondere das Nähere zur Leistungsgewährung, die Bewilligungsperiode, das Antragsverfahren, die Bedingungen und das Verfahren für die Weiterleitung der Leistung durch Träger an Dritte, die Übertragung der Umsetzung auf einen Dritten, das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung und die Evaluierung zu regeln. 2In Bezug auf Vorintegrationsmaßnahmen und die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 findet Satz 1 keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024
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Frühere Fassungen von § 45b AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45b AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45c AufenthG Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland (vom 01.01.2026)
... Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Zitat in folgenden Normen
Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)
V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
§ 1 DBV Grundsätze des Beratungsangebots
... Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b des Aufenthaltsgesetzes . Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein. (2) Ein ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
§ 299 SGB III Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung (vom 01.01.2026)
... Fall von Staatsangehörigen aus Drittstaaten mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024)
... d) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und ... zustimmen kann." 19. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „§ 45b Informations- und Beratungsangebote; ... 19. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „ § 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und ...
Artikel 4 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2026
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45b folgende Angabe eingefügt: „§ 45c Informationspflicht bei Anwerbung ... „§ 45c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland". 2. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt: „§ 45c Informationspflicht bei ... Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz ...
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