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§ 460 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze



Personen, die am 30. Juni 2026 in einer nach § 16e des Zweiten Buches geförderten Beschäftigung nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 versicherungsfrei sind, bleiben in dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung nach § 16e des Zweiten Buches versicherungsfrei.



 
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Frühere Fassungen von § 460 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 2 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 460 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 460 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 2 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... f) Nach der Angabe zu § 459 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ". 2. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 10 eingefügt: ... zu verhindern und aufzudecken." 11. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt: „§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten ... 11. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt: „ § 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Personen, die am 30. Juni 2026 in einer nach § 16e des Zweiten Buches ...