§
454 Abs. 2 und die §§
455 bis 459,
462 und
463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach §
1489 Abs. 2 und §
1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.