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§ 46 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- 1.
- das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen,
- a)
- die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
- b)
- bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, und
- 2.
- Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,
(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
- sich eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannte Person dort aufhält und
- 2.
- die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- der Sachverhalt sowie
- 5.
- eine Begründung.
(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
- 2.
- die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
- 4.
- die wesentlichen Gründe.
(6) 1Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2Das Abhören und Beobachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(7) 1Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. 2Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. 3Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 4Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 8Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(8) 1Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern G. v. 3. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 m.W.v. 10. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 46 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.07.2026 | Artikel 6 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BKAG Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung (vom 14.02.2026)
... die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 ... nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus ... Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss und 2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff ...
§ 74 BKAG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 10.07.2026)
... Über eine Maßnahme nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 34, bei der Vorgänge ... Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 3. des § 46 (Wohnraumüberwachung) a) die Person, gegen die sich die Maßnahme ... bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Falle der §§ 46 und 49 beträgt die Frist sechs Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren ... Monate. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der §§ 46 und 49 jedoch nicht länger als sechs Monate. Verlängerungen der ...
§ 82 BKAG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, ... Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 3. bei Maßnahmen nach § 46 (Wohnraumüberwachung) a) die Person, gegen die sich die Maßnahme ...
§ 90 BKAG Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
... oder Löschung von Erkenntnissen, die bei Maßnahmen nach den §§ 34, 45, 46 , 49, 51 und 64 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des ...
Zitat in folgenden Normen
Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ATDG Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... 2. Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung oder § 46 des Bundeskriminalamtgesetzes , 3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung, 4. ...
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... 2. Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung oder § 46 des Bundeskriminalamtgesetzes , 3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung, 4. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Artikel 6 BürokAbBMIG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... im Rahmen der übertragenen Polizeivollzugsaufgaben befugt." 6. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden ...
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