§ 46 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 46 Durchführung von Transaktionen


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn

1.
dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder

2.
der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

2Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. 3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. 4Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. 5§ 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.

(2) 1Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. 2Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen G. v. 13. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 311 m.W.v. 18. November 2023

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Frühere Fassungen von § 46 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 46 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a GwG Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (vom 28.12.2022)
... dem er nach § 43 Absatz 1 zu einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe nicht entgegensteht, dass die Transaktion frühestens ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unverzüglich nachholt, 71. eine Untersagung nach § 51 ... oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt oder 7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
Artikel 1 FIURiskASG Änderung des Geldwäschegesetzes
... nach Absatz 1 erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend." 12. Dem § 46 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Zentralstelle für ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unverzüglich nachholt, 71. eine Untersagung nach § 51 ... oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt oder 7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... dem er nach § 43 Absatz 1 zu einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe nicht entgegensteht, dass die Transaktion frühestens ...


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