Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 46 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 46 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme


§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

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Zitierungen von § 46 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46  ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46  ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46  ...


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