Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 46 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 46 Prüfungstermine



(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.

(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.



 

Zitierungen von § 46 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...