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§ 47 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 47 Prüfung durch Sachverständige



(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:

1.
ohne Mangel,

2.
mit geringfügigem Mangel,

3.
mit erheblichem Mangel oder

4.
mit gefährlichem Mangel.

(3) 1Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. 2Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. 3Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
zum Betreiber,

2.
zum Standort,

3.
zur Anlagenidentifikation,

4.
zur Anlagenzuordnung,

5.
zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,

6.
zu behördlichen Zulassungen,

7.
zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,

8.
zu Art und Umfang der Prüfung,

9.
dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,

10.
zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,

11.
zu Datum und Ergebnis der Prüfung,

12.
zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,

13.
zum Datum der nächsten Prüfung und

14.
zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.

4Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.

(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel" oder „mit geringfügigem Mangel" nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.

(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aushängt.

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Zitierungen von § 47 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 AwSV Anlagendokumentation
... bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1 . (3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde, ...
§ 46 AwSV Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
... von Gewässereigenschaften besteht. (5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47 Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des ...
§ 48 AwSV Beseitigung von Mängeln
... bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, ...
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt, 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt, 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen ... 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt, 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 30. entgegen § 48 ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... gelten ab dem 1. August 2017: 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen ... nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen. (4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann ...
§ 69 AwSV Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017. (2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 3 BG-V Errichtung und Betrieb von Anlagen
... 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen des Absatzes 1 ...
§ 4 BG-V Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen
... zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon ...
§ 5 BG-V Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung
... zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 ...