§ 47 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 47 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen



1Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung steht. 2Die Funktionsweise des Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. 3Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das vorgesehene Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.



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