§ 47 Teilung der Abstimmung
1Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht. 2Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden. 3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
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interne Verweise§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuss (vom 01.11.2025) ... einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt ( § 47 ), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
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