Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 47 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Teilung der Frage


(Text neue Fassung)

§ 47 Teilung der Abstimmung


vorherige Änderung

1 Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. 2 Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. 3 Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.



1 Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht. 2 Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden. 3 Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.