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§ 47 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 47 Stellvertreterin im Vertretungsfall



(1) 1Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. 2§ 42 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.

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