1Wird die Bauart einer Vorrichtung nach
§ 45 zugelassen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde einen Zulassungsschein.
2Der Zulassungsschein enthält die folgenden Angaben:
- 1.
- die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der bauartzugelassenen Vorrichtung,
- 2.
- den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelassenen Vorrichtung,
- 3.
- die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,
- 4.
- inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen der Bauartzulassung,
- 5.
- das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,
- 6.
- einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 5 und
- 7.
- bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Entsorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 und 5.
§ 19 StrlSchG Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (vom 01.01.2025) ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart des Röntgenstrahlers, 3. der Nachweis, dass die für den ... die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Röntgeneinrichtung, 2. der Nachweis über die auf ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021) ... genannte Ware verbringt oder in Verkehr bringt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Nummer 4 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ...
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15