§ 47 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 47 Praktisches Prüfungselement


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.

(2) 1Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. 2Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. 3Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.

(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.

(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:

1.
der Lokalanästhesie,

2.
der Zahnextraktion und

3.
der Schnittführung und Naht.

(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende

1.
im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,

2.
im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch

a)
Legen einer Füllung,

b)
Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und

c)
Durchführung einer Fissurenversiegelung,

3.
im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch

a)
Erstellen eines parodontalen Befundes und

b)
Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie

4.
im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen

a)
in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und

b)
in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.

(6) 1Das praktische Prüfungselement dauert

1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,

2.
im Fach Kieferorthopädie einen Tag,

3.
im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und

4.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.

2Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.

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Zitierungen von § 47 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 19 ZApprO (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
...  Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, ...


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