(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§
887,
927,
1104,
1112,
1162,
1170,
1171 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, des §
110 des
Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§
6,
13,
66,
67 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) und der §§
13,
66,
67 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen als in den §§
435,
437 und
441 vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des §
1162 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in §
478 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§
470,
475,
476 und
478 vorgeschrieben ist.