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§ 48 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 48 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen



(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:

1.
die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie

2.
die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, sofern diese nicht in lateinischer Schrift abgefasst sind.

(2) 1Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. 2Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

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Zitierungen von § 48 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
... oder erzeugt ist, 5. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass einer Batterie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen ...