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Artikel 48 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2016 ABl. L 119, 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 74, 04.03.2021, S. 35
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung


Artikel 48 wird in 2 Vorschriften zitiert

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

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Zitierungen von Artikel 48 Datenschutz-Grundverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 DSGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSGVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 45 DSGVO Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
... Drittland oder an die betreffende internationale Organisation gemäß den Artikeln 46 bis 49 werden durch einen Beschluss nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels nicht berührt. ...
Artikel 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (vom 24.05.2018)
... in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49; d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, ...