§ 48 Steuerabzug
(1)
1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des §
2 des
Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.
3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2)
1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach §
48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 1.
- 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
- 2.
- 5.000 Euro in den übrigen Fällen.
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
- 1.
- ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
- 2.
- sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 48 EStG
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interne Verweise§ 48a EStG Verfahren (vom 01.01.2025) ... hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den ...
§ 48b EStG Freistellungsbescheinigung (vom 26.11.2019) ... mitzuteilen. (5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Abs. 4 entsprechend. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten ... die Daten nach Absatz 3 Satz 1. Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern ...
§ 48c EStG Anrechnung ... die Leistung erbracht worden ist, und 4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48 , 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. Die Anrechnung ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen (vom 01.01.2025) ... 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden ...
§ 22 AO Realsteuern ... Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2025) ... Auskünften im Wege einer elektronischen Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die übermittelten Freistellungsbescheinigungen; 20. den Einzug ...
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
§ 24 StBVV Steuererklärungen (vom 18.06.2022) ... Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag ( §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro; 26. sonstiger ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
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