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Artikel 1 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden".

b)
Nach der Angabe zu § 37a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,

d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;".

b)
In Nummer 11 Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeitnehmertätigkeit" das Wort „bestimmten" eingefügt.

c)
Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9. Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,".

d)
Nummer 44 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Arbeitnehmertätigkeit" das Wort „bestimmten" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

e)
Folgende Nummer 56 wird eingefügt:

„56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei dereine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;".

f)
Nummer 65 wird wie folgt gefasst:

„65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,

b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen und

c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.

In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer;".

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann."

b)
Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 11 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgabenordnung."

4.
In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Vollkaufleuten" durch das Wort „Kaufleuten" ersetzt.

5.
In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 wird die Angabe „Sätze 4 und 5" durch die Angabe „Sätze 5 und 6" ersetzt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei Sammelbeförderung der auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallende Teil."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird der Halbsatz „für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält" durch den Halbsatz „für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 2 bis 5" durch die Angabe „Satz 2 bis 6" ersetzt.

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung."

b)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird nach dem Wort „Sozialversicherungsträger" das Wort „oder" eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
an einen Anbieter im Sinne des § 80."

c)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3" wird durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" ersetzt und vor dem Wort „günstiger" werden die Wörter „zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend."

8.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „wegen der Erziehung eines Kindes" gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen."

9.
Dem § 10d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat."

10.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist."

11.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,".

12.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich

a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder

b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.

Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 3 wird das den Satz abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;".

bb)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b" durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a" ersetzt.

cc)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird" durch die Wörter „soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Lebensversicherungen" ein Komma und die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht" eingefügt.

dd)
In Nummer 9 letzter Halbsatz wird die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt" durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten" ersetzt.

ee)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a letzter Halbsatz wird die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt" durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b Satz 2 werden nach der Angabe „Satzes 1" ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

„in Fällen der Einbringung nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen."

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Satz 4 wird nach dem den Satz abschließenden Semikolon folgender Halbsatz angefügt:

„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 erworben wurden,

 
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,

b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,

c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2."

bb)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen."

15.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai des Jahres" durch die Angabe „1. März des Jahres" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder" gestrichen.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

16.
In § 23 Abs. 3 Satz 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend."

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt."

18.
§ 32 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

19.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das die Nummer abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,".

bb)
Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,

4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,

5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen, wenn deren Summe positiv ist; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5

 
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;

b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) übersteigen."

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b" und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„4.
von 52.152 Euro an: 0,42 • x - 7.914."

Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

20.
Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist."

21.
§ 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat."

22.
§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist".

23.
In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält" durch den Halbsatz „für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat" ersetzt.

24.
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;".

25.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5" durch die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

cc)
Folgender Satz 5 wird eingefügt:

„In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden."

26.
In § 35 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

27.
§ 35a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen."

28.
Folgender § 37b wird eingefügt:

„§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und

2.
Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder

2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden."

29.
In § 40a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Anmeldung und Abführung" durch die Wörter „Anmeldung, Abführung und Vollstreckung" ersetzt.

30.
§ 40b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen."

31.
In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe" durch das Wort „Summen" ersetzt.

32.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen."

33.
§ 42d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist." gestrichen.

b)
In Absatz 9 Satz 6 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 8" durch die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 7" ersetzt.

34.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Bausparkasse" ein Komma sowie die Wörter „ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind," eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat."

35.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Schuldner der Kapitalerträge" ein Komma, die Wörter „in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 jedoch das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle)," sowie vor den Wörtern „und in den Fällen" erneut ein Komma eingefügt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung

1.
des Schuldners der Kapitalerträge,

2.
der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder

3.
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle

nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Kapitalerträge" ein Komma sowie die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Schuldner" ein Komma und die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Kapitalerträge" ein Komma, die Wörter „der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle" sowie nach den Wörtern „der Schuldner" ein Komma und die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „gewerblicher Art" die Wörter „und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 4" die Angabe „und 5 Satz 2" eingefügt.

36.
§ 44b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dem Antrag auf Erstattung sind

a)
der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder

b)
die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder Abs. 3 beizufügen."

37.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Schuldner" ein Komma sowie die Wörter „der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle" und nach dem Wort „Stelle" erneut ein Komma eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur hälftig vorgenommen worden ist."

38.
In § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „handelt" die Wörter „und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde" eingefügt.

39.
In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort „Summe" das Wort „positive" eingefügt.

40.
In § 50b Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerabzugs" ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c" eingefügt.

41.
§ 50d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und

1.
für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder

2.
die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder

3.
die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes gelten."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt."

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder

2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt."

42.
In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

43.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 3 Nr. 56 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf laufende Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die für einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezuges, die nach dem 31. Dezember 2007 geleistet werden."

c)
Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

„(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

d)
Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen."

e)
Dem Absatz 30 wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen für ein Damnum oder Disagio, das nach dem 31. Dezember 2004 geleistet wurde."

f)
Absatz 32a wird Absatz 32b und Absatz 32a wird wie folgt gefasst:

„(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden."

g)
Absatz 34c wird wie folgt gefasst:

„(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden."

h)
Folgender Absatz 35 wird eingefügt:

„(35) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23. August 2006 geleistet werden."

i)
Dem Absatz 36 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getätigt werden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006."

j)
Absatz 37d wird Absatz 37e und Absatz 37d wird wie folgt gefasst:

„(37d) § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Absatz 33a gilt entsprechend."

k)
Absatz 38 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist."

l)
Absatz 39 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" die Angabe „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist."

m)
Absatz 43a wird wie folgt gefasst:

„(43a) § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden."

n)
Absatz 44 wird wie folgt gefasst:

„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."

o)
Vor Absatz 49 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 34c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

p)
Absatz 50b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind."

q)
Dem Absatz 52a wird folgender Satz angefügt:

„§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23. August 2006 gezahlt werden."

r)
Absatz 52c wird aufgehoben.

s)
Dem Absatz 53 wird folgender Satz angefügt:

„§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt."

t)
Dem Absatz 53a wird folgender Satz angefügt:

„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden."

u)
In Absatz 55f Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 45b Abs. 2a" ersetzt.

v)
Folgende Absätze 55h und 55i werden eingefügt:

„(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden."

w)
Folgender Absatz 55j wird eingefügt:

„(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden."

x)
Folgender Absatz 58c wird eingefügt:

„(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden."

y)
Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:

„§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

44.
§ 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird."

45.
§ 85 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden."

46.
§ 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „seinen" das Wort „geförderten" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen."

47.
In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

48.
§ 90a wird aufgehoben.

49.
In § 92 Nr. 2 wird die Angabe „oder Berechnungsergebnisse (§ 90a)" gestrichen.

50.
In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 und Abs. 5a Satz 2, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3 und 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10 Satz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c Abs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i Abs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4 Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5, § 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2, § 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8, § 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4 Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc, § 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4, § 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4 Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buchstabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13 Satz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52, 55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

51.
In § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuchstabe bb Satz 4 und in § 24a Satz 5 wird jeweils in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H." durch die Angabe „%" ersetzt.

52.
In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c Abs. 5 Satz 1 und § 7h Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

53.
In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Hundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

54.
In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1 Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, 3 und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 und 8, § 24a Abs. 1 Satz 1 und 5, § 35 Abs. 2 Satz 4, § 42d Abs. 8 Satz 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

55.
In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

56.
In § 10e Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

57.
In § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 10c Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter „vom-Hundert-Punkte" durch das Wort „Prozentpunkte" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft. (3) Artikel ... Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 7 ... Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 11, 27, 43 Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt mit ... Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. (6) Artikel 1 ... 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. (6) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3, 4, 5, 6, 8 Buchstabe b, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... b Satz 6" ersetzt werden. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei ... (42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. ...

Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Eingangsformel StDÜVÄndV
... Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Bekanntmachung EStGNB (vom 01.09.2009)
... 2006, teils am 19. Dezember 2006 sowie teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), 40. den teils am 1. Januar 2006, ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt werden. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei ... (42) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen ...

Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
Artikel 2 AuslAnsprBerG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den ... § 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 2 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... § 32c," gestrichen. 3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) wird aufgehoben. 4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli ... 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) werden aufgehoben. 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) wird Satz 1 gestrichen. b) Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) wird jeweils ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... sind, weiter anzuwenden. § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in ...