1Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen.
2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln.
3§ 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.