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§ 49 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 49 Grundsatz



1Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. 2§ 20 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 49 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 EnFG Übertragungsnetzbetreiber
...  1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49 , 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen ... dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49 , 50 und 52 mitgeteilten Daten und 4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres  ...
§ 55 EnFG Testierung
... dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung ...
§ 62 EnFG Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
... und e) die Konten nach § 48 führen und 3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt. (3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 49 bleibt" durch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben" ersetzt. ... In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 bleibt" durch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben" ersetzt. b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze ...