Artikel 48 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 48 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 AÜG § 14, § 15, § 15a, § 16, § 18

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

2.
In § 15 Absatz 1, § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes," durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes," ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 48 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
G. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 493
Artikel 2 KUGErmG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 Satz 3 ...


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