§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 4 ZuGewAusglÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen". ... a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen". b) Nach der Angabe zu § 63 werden die ... 1 (zu § 3 Absatz 2) Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)". 2. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen ... 28 Absatz 1)". 2. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 ...
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
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