(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.
(2)
1Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der
Anlage 1.
2Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.