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§ 49 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung



(1) 1Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. 2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Betreuungskontext als dem des praktischen Teils der Prüfung.

(2) 1Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 2Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet.

(3) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. 4Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu.





 

Frühere Fassungen von § 49 HebStPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 HebStPrV Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung (vom 01.10.2023)
... zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben ...
Anlage 1 HebStPrV (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 13 HeilbPrüfMV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt." 3. § 22 wird wie folgt ... der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu." 9. Dem § 49 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Vorsitzenden des ...