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§ 48 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten



Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person

1.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der

a)
von der früheren Tschechoslowakei verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,

b)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,

c)
von der früheren Sowjetunion verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,

d)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,

e)
vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet oder

f)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen worden ist,

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antragstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und

3.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.



 

Zitierungen von § 48 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 43a HebStPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise ... vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise ... vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer ...