1Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln.
2Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den
§§ 49 und
50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.
3Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den
§§ 51 und
52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.