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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 48 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 48 Begriffsbestimmung
(1) 1Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. 2Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) 1Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 2Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieser Verordnung ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieser Verordnung ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
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