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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 49 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 49 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs



Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegefachassistenzgesetzes erworben hat, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.