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§ 48 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung



(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

1.
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie

2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.



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Frühere Fassungen von § 48 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 PflBG Dienstleistungserbringende Personen (vom 16.12.2023)
... Berufsbezeichnung besitzt. (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich ...
§ 48b PflBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... fallen. (3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2 , § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten ...
§ 52 PflBG Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (vom 16.12.2023)
... die Informationen nach § 46 Absatz 2 an. (4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der ... worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 48 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln. (2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen". b) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 2a Partielle ... „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. 12. In § 48 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ... die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt. 13. Nach § 48 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: „Abschnitt 2a Partielle ... fallen. (3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2 , § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten ... die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:  ...