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§ 48a - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung



(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit eines Berufs nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,

2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu absolvieren,

3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und

4.
die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.

(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn

1.
der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder

2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf

1.
den Namen dieses Staates und

2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) 1Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. 2Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) § 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 48a PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48a PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48b PflBG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt hat, und 3. die Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung ... Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 , § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten ...
§ 52 PflBG Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (vom 16.12.2023)
... Person die Prüfung abgelegt hat. (1a) Die Entscheidung nach § 48a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die partielle Berufsausübung ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren und das Nähere ... a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a , b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, ... nach § 48a, b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a , insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... c) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und 2. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 49a PflAPrV Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs (vom 16.12.2023)
... eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes , so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des ...
§ 49b PflAPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen ... zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige ...
§ 49d PflAPrV Erlaubnisurkunde (vom 16.12.2023)
... der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 15 zu ...
Anlage 12a PflAPrV (zu § 49d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... partiellen Berufsausübung Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Folgende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... eingefügt: „Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung § 48b Dienstleistungserbringung im ... 2a eingefügt: „Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (1) Eine Erlaubnis zur partiellen ... der Schweiz rechtmäßig ausgeübt hat, und 3. die Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen ... Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 , § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten entsprechend." 13a. In § 51 ... 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Entscheidung nach § 48a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die partielle Berufsausübung ... In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln: 1. das Verfahren und das ... a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a , b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, ... nach § 48a, b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a , insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... c) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und 2. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes § 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des ... 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes § 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs ... Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes , so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des ... Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen ... zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des ... Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 15 zu verwenden. Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer ...