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§ 48 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 48 Verkehrsunterricht



Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.



 

Zitierungen von § 48 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder 7. entgegen § 50 auf der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 41 FeV Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde (vom 01.05.2014)
... Verkehrszuwiderhandlungen. (2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt ...