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§ 48 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 48 Einsichtnahme und Auskunft



(1) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Verbandsklageregister eingesehen werden.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht sowie dem bestellten Sachwalter auf dessen Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über die Verbraucher zu übersenden, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben. 2Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.

(3) Das Bundesamt für Justiz hat einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.

(4) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien einer Verbandsklage auf deren Anforderung jeweils einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über diejenigen Verbraucher zu überlassen, die sich wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.



 

Zitierungen von § 48 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 3 VKRegV Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (vom 13.10.2023)
... gestellt. (6) Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das ...
§ 6 VKRegV Auszug aus dem Verbandsklageregister (vom 13.10.2023)
... einen Auszug übermitteln. (2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... Wörter „§ 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ § 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Wörter „§ 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „ § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes " ersetzt. 8. In § 7 wird jeweils das Wort „Klageregisters" durch ...