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§ 48a - Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 48a Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung
(1) 1Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch einen Apotheker für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, zur Anschlussversorgung an einen Verbraucher einmalig in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße abgegeben werden, sofern
- 1.
- dem Verbraucher das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde und er dies nachweist oder der Apotheker anderweitig Kenntnis davon hat und
- 2.
- die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten,
- 2.
- oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten,
- 3.
- Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und
- 4.
- Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 1 ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) G. v. 26. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 m.W.v. 2. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 48a AMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.07.2026 | Artikel 6 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48a AMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 20 ApBetrO Information und Beratung (vom 02.07.2026)
... pharmazeutische Dienstleistung. (1c) Bei einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes hat der Apotheker die in Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Angaben in der elektronischen ... mitzugeben. In der Apotheke sind nach einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes die folgenden Angaben zu dokumentieren: 1. Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des ...
Apothekengesetz (ApoG)
neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 21 ApoG (vom 02.07.2026)
... 1d. die Anforderungen an die Durchführung der Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einschließlich der Beratung und der Dokumentation, auch in der elektronischen ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung (vom 30.07.2026)
... nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- ...
§ 341 SGB V Elektronische Patientenakte (vom 02.07.2026)
... pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Absatz 5e, 18. Daten zu einem nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes oder § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes abgegebenen Arzneimittel, einschließlich ...
§ 346 SGB V Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte (vom 02.07.2026)
... 5e Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17, 2. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und 3. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 1 ApoVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- ... pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 Absatz 5e, 18. Daten zu einem nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes oder § 48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes abgegebenen Arzneimittel, einschließlich ... Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17, 2. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und 3. bei der Abgabe eines Arzneimittels ...
Artikel 2 ApoVWG Änderung des Apothekengesetzes
... 1d. die Anforderungen an die Durchführung der Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einschließlich der Beratung und der Dokumentation, auch in der elektronischen ...
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... genannte pharmazeutische Dienstleistung. (1c) Bei einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes hat der Apotheker die in Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Angaben in der elektronischen ... Dosierungsanweisung mitzugeben. In der Apotheke sind nach einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes die folgenden Angaben zu dokumentieren: 1. Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des ...
Artikel 6 ApoVWG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 48 die folgende Angabe eingefügt: „ § 48a Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur ... Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b eingefügt: „§ 48a Abgabe von bestimmten ... Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b eingefügt: „ § 48a Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur ...
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 1 GKV-BSaStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- ...
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