(1) 1Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2)
1Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen.
2Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
1Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen.
2§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend.
3Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.
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§ 122a HwO (vom 01.07.2021) ... Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a , 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § ...
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung ... die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend." 12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a (1) Die Abnahme und die ... 12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „ § 48a (1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen ... hinaus Vorschriften enthalten 1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie 2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. (3) ... Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a , 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d." ...