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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (5. HwOuaHwRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung



Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes

Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks §§ 1 - 5b

Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle §§ 6 - 17

Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe §§ 18 - 20

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 - 24

Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit §§ 25 - 27d

Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse §§ 28 - 30

Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 - 40a

Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung §§ 41 - 41a

Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung §§ 42 - 42o

Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung §§ 42p - 42v

Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss §§ 43 - 44b

Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel

Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk §§ 45 - 51

Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe §§ 51a - 51g

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 - 78

Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 - 85

Dritter Abschnitt: Kreishandwerkerschaften §§ 86 - 89

Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 - 116

Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 - 118a

Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften §§ 119 - 124c

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 125 - 126

Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können Nr. 1 - 53

Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können

Abschnitt 1 Nr. 1 - 56

Abschnitt 2 Nr. 1 - 57

Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern

Erster Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss §§ 1 - 2

Zweiter Abschnitt: Wahlbezirk § 3

Dritter Abschnitt: Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung § 4

Vierter Abschnitt: (weggefallen)

Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge §§ 7 - 11

Sechster Abschnitt: Wahl §§ 12 - 18

Siebenter Abschnitt: (weggefallen)

Achter Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20

Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 - 22

Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins

Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen

I.
Handwerksrolle

II.
Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes

III.
Lehrlingsrolle

IV.
Verzeichnis der Unternehmer

V.
Verzeichnis der Sachverständigen".

2.
In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b" durch die Angabe „§ 50c" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a" durch die Angabe „§ 50b" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt" die Wörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist" gestrichen.

5.
In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 51e" durch die Angabe „§ 51g" ersetzt.

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden."

b)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden."

c)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die" durch die Wörter „Satz 1 und die" ersetzt.

d)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

7.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Stelle" durch die Wörter „Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 35 Satz 3 und 4" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Handwerkskammer" die Wörter „oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Stelle" durch die Wörter „Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung" ersetzt.

8.
In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4" durch die Angabe „§ 50c Absatz 4" ersetzt.

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von der Ablegung einzelner Teile" durch die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1.
die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und

2.
zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.

(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.

(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung der Prüfungen" durch die Wörter „den Prüfungsleistungen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden."

10.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „zur Durchführung der Meisterprüfungen" eingefügt.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit" durch die Wörter „mit der Errichtung" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Landesregierungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,

2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und

3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte."

11.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Beisitzer muss

1.
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk

a)
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

b)
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder

2.
in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen."

c)
In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meisterprüfung" das Wort „erfolgreich" eingefügt.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden."

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend."

12.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48a

(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden."

13.
Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen."

14.
§ 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:

§ 50

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

§ 50a

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln

1.
die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,

2.
die Durchführung der Prüfung,

3.
die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,

4.
die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,

5.
die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,

6.
die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,

7.
die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,

8.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,

9.
der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,

10.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

11.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und

12.
die Niederschrift über die Meisterprüfung.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

1.
zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie

2.
zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.

(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln."

15.
Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b und 50c.

16.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse" durch die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Abnahme" durch das Wort „Durchführung" ersetzt.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt."

17.
§ 51b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Mitglieder und Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Absatz 5 und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe

1.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

2.
das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen."

c)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meisterprüfung" das Wort „erfolgreich" eingefügt.

d)
Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

(7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden."

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend."

18.
Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt:

§ 51c

(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.

§ 51d

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln

1.
die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,

2.
die Durchführung der Prüfung,

3.
die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,

4.
die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,

5.
die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,

6.
die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,

7.
die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,

8.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,

9.
der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,

10.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

11.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und

12.
die Niederschrift über die Meisterprüfung.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten

1.
zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie

2.
zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.

(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln."

19.
Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f.

20.
Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe „§ 50b" durch die Angabe „§ 50c" ersetzt.

21.
In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Interessen" die Wörter „, wozu in besonderem Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört," eingefügt.

22.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die Geschäfte" die Wörter „Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und" gestrichen.

bb)
In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e" durch die Angabe „50c, 51g" ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,".

dd)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen."

23.
§ 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,".

b)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahresrechnung" die Wörter „oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses" eingefügt.

24.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haushaltsplans" die Wörter „oder Wirtschaftsplans", nach dem Wort „Ausgaben" die Wörter „und Aufwendungen" und nach dem Wort „Haushaltsplan" die Wörter „oder Wirtschaftsplan" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechnungslegungsordnung" die Wörter „, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts" eingefügt.

cc)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der Jahresrechnung" die Wörter „oder des Jahresabschlusses" und nach den Wörtern „die Jahresabrechnung" die Wörter „oder der Jahresabschluss" eingefügt.

dd)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,".

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 5," die Angabe „6," eingefügt.

25.
In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 51d" durch die Angabe „§ 51f" ersetzt.

26.
In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7" durch die Angabe „§ 50a oder § 51d" ersetzt.

27.
Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach § 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet."

28.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden."

29.
Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:

§ 122a

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses binnen des sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.

(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 begonnenen Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über den dort genannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.

(3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem 1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli 2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d."

30.
Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung gestellt haben."

31.
In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

32.
Die Anlage A wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker" ersetzt.

b)
In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein- und Terrazzohersteller" durch die Wörter „Werkstein- und Terrazzohersteller" ersetzt.

33.
Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker" ersetzt.

b)
In Nummer 40 wird das Wort „Drucker" durch die Wörter „Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)" ersetzt.

c)
In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker" durch das Wort „entfällt" ersetzt.

d)
In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen" durch das Wort „entfällt" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 56 wird angefügt:

„56 Kosmetiker".

34.
In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort „Kosmetiker" durch das Wort „entfällt" ersetzt.

35.
Die Anlage D wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Gewerbes" werden die Wörter „und in" durch das Wort „, in" ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Lehrlingsrolle" werden die Wörter „sowie im Sachverständigenwesen" eingefügt.

b)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch der Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer, oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;".

bbb)
In Buchstabe b wird das Wort „Webseite" durch das Wort „Internetpräsenz" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;".

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

ccc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „Webseite" durch das Wort „Internetpräsenz" ersetzt.

bbb)
Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

„b)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

c)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

dd)
Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifikationsnummer nach Identifikationsnummerngesetz und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

c)
Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

d)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer" durch die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer" durch die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer" ersetzt.

e)
Folgender Abschnitt V wird angefügt:

„V Über Personen, die von der Handwerkskammer als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu nutzen:

 
a)
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten - beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummer;

b)
das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe oder die handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen besteht;

c)
die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung;

d)
der Zeitpunkt der Bestellung."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. HwOuaHwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Eingangsformel MPVerfV
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654 ) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654 ) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Eingangsformel MPVerfNeuRegV
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654 ) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654 ) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 3 RL2019/1152-UG Änderung der Handwerksordnung
... der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ...