§ 49 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 49 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie



Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.



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