Kapitel 3 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
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Teil 4 Konformitätsbewertung
Kapitel 3 Überwachung
§ 49 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
§ 50 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie

Teil 4 Konformitätsbewertung

Kapitel 3 Überwachung

§ 49 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie



Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.

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§ 50 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union



(1) 1Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 2Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über

1.
die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie

2.
alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.

(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.

(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie



Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.



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