(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
(2) In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.
(3) 1Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. 2Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883