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§ 15 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses



(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,

3.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,

4.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und

5.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.

2Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.

(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.



 

Zitierungen von § 15 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HebStPrV Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
... zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.  ... (2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.  ...
§ 28 HebStPrV Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
... werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die ... Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ...
§ 31 HebStPrV Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (vom 01.10.2023)
... oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung ...
§ 46 HebStPrV Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung (vom 01.10.2023)
... als 120 Minuten dauern. Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § ... wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und ... Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und ...
§ 49 HebStPrV Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2023)
... als 60 Minuten dauern. Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § ... wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und ... Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. (3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ...
§ 50 HebStPrV Praktischer Teil der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2023)
... dauern. Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § ... wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und ... Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und ...
§ 53 HebStPrV Abschluss des Anpassungslehrgangs
... eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 ... wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende ... nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden ... hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine ...