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§ 49 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 49 Dateianordnungen
§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen:
- 1.
- Bezeichnung der Datei,
- 2.
- Zweck der Datei,
- 3.
- Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
- 4.
- Anlieferung oder Eingabe,
- 5.
- Zugangsberechtigung,
- 6.
- Überprüfungsfristen,
- 7.
- Speicherungsdauer,
- 8.
- Protokollierung und
- 9.
- die technischen Schutzvorkehrungen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.
(3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(4) 1Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(5) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. 2Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. 3Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.
Zitierungen von § 49 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 16.01.2026)
... 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 4 MADGNeuRG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des ...
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