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Teil 4 - MAD-Gesetz (MADG)


Teil 4 Kontrolle und allgemeiner Datenschutz

§ 43 Exekutivkontrolle



(1) 1Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.

(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.


§ 44 Parlamentarische Kontrolle



(1) Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Nachrichtendienste vor.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2.

(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über

1.
Ausschreibungen nach § 4 Absatz 6,

2.
Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach § 20 Absatz 1 und

3.
Anordnungen zu besonderen Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte nach § 21 Absatz 1.

2Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Auskunftsverlangen zu geben.


§ 45 Gerichtliche Kontrolle



(1) 1Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für

1.
die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,

2.
die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,

3.
die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und

4.
die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.

2Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. 3Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam. 4Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft.

(2) 1Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. 2Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.


§ 46 Unabhängige Datenschutzkontrolle



(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Militärischen Abschirmdienst die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. 2Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(2) 1Der Militärische Abschirmdienst ist verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und

2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

3Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2. 2Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 dient. 3§ 16 Absatz 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.


§ 47 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten



(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten weiterverarbeiten. 2Eine Weiterverarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 weiterverarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Unbeteiligten oder Dritten dergestalt verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe von § 48 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.


§ 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten



(1) 1Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Er hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) 1Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verwendung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; insoweit sind die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(3) 1In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. 2Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 3In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf der Militärische Abschirmdienst nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten.

(4) Der Militärische Abschirmdienst prüft spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.

(5) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen sind spätestens zehn Jahre nach der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, zwingende Gründe des Gemeinwohls gebieten die weitere Speicherung; die Ausnahmeentscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. 2Vor der Löschung sind die Daten dem Bundesarchiv nach § 5 des Bundesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten. 3Für in Akten vorgehaltene personenbezogene Daten gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Akte zu vernichten ist, sofern nicht die Regelungen des Bundesarchivgesetzes entgegenstehen.


§ 49 Dateianordnungen



(1) Für jede automatisierte Datei des Militärischen Abschirmdienstes sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, festzulegen:

1.
Bezeichnung der Datei,

2.
Zweck der Datei,

3.
Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4.
Anlieferung oder Eingabe,

5.
Zugangsberechtigung,

6.
Überprüfungsfristen,

7.
Speicherungsdauer,

8.
Protokollierung und

9.
die technischen Schutzvorkehrungen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor dem Erlass und der Änderung einer Dateianordnung anzuhören.

(3) Der Militärische Abschirmdienst führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.

(4) 1Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2In Abständen von mindestens fünf Jahren ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(5) 1Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen an einer Dateianordnung nicht möglich, so kann der Militärische Abschirmdienst eine Sofortanordnung treffen. 2Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen. 3Wird die Zustimmung nach Absatz 1 nicht erteilt, ist die Dateianordnung zu löschen.


§ 50 Auskunft an die betroffene Person



(1) 1Der Militärische Abschirmdienst erteilt einer betroffenen Person über die zu ihr gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit die Person hierzu auf einen konkreten Sachverhalt verweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. 2Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind. 3Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(2) § 30 gilt entsprechend.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. 2Sie muss einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf enthalten, dass sich die betroffene Person an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. 3Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 4Mitteilungen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Militärischen Abschirmdienstes zulassen, sofern der Militärische Abschirmdienst nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.


§ 51 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts



Bei der Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.