(1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist.
(2)
1Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb von zehn Tagen zu beheben.
2Die Aufforderung enthält den Hinweis, dass die Frist nach
§ 51 Absatz 1 erst nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt.
(3) Die zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem Sponsor und den nach
§ 50 Absatz 2 zu beteiligenden Ethik-Kommissionen innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.
Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087