Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 49 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
| |

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse



Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
 Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5.000 319,00 25.000 449,00
6.000 330,00 30.000 488,00
7.000 341,00 35.000 527,00
8.000 352,00 40.000 566,00
9.000 363,00 45.000 605,00
10.000 374,00 50.000 644,00
13.000 389,00 65.000 692,00
16.000 404,00 80.000 739,00
19.000 419,00 über
80.000
786,00.
22.000 434,00 






 

Frühere Fassungen von § 49 RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2025Artikel 11 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 8 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 RVG Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe (vom 01.08.2013)
... dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag ...
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 01.06.2025)
...  Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt ... Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 4a PAO Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe (vom 01.08.2022)
... einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ; 2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 26. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse ... Absatz 5 wird Absatz 6. 26. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem ... oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Wahl- anwalt ge- richtlich bestell- ter ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ; 2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines ...

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 11 KostBRÄG 2025 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... § 23c wird § 24. 7. Der bisherige § 24 wird aufgehoben. 8. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse ... § 24 wird aufgehoben. 8. § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 7 KostRÄG 2021 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet" eingefügt. 10. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse ... eingefügt. 10. § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe
neugefasst durch § 187 v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
§ 2 PatAnwPKHG
... Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 2. Reisekosten für die ...